Wie funktioniert ein Parteiverbotsverfahren?

(Seite des Bundesverfassungsgerichts)

Parteien sind Vermittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den staatlichen Institutionen (Parlament und Regierung). Sie sollen unabhängig vom Staat arbeiten. Trotzdem muss eine Demokratie Parteien bekämpfen können, die die Verfassung gefährden. Das Grundgesetz legt fest, dass über ein Parteiverbot nicht die Regierung, sondern das Bundesverfassungsgericht entscheidet. So bleibt die Entscheidung unabhängig.

Grundlage für ein Parteiverbotsverfahren ist Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz (GG) und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Danach ist eine Partei verfassungswidrig, wenn sie die freiheitlich demokratische Grundordnung (die zentralen Regeln der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) abschaffen oder die Bundesrepublik gefährden will. Es reicht nicht, nur verfassungsfeindliche Ideen zu verbreiten. Die Partei muss aktiv und aggressiv gegen die Demokratie arbeiten und es muss zumindest möglich erscheinen, dass sie ihre Ziele durchsetzen könnte.

Ablauf

  • Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.
  • Das Gericht prüft zunächst in einem Vorverfahren, ob der Antrag überhaupt zulässig und ausreichend begründet ist.
  • Wenn der Antrag begründet ist, erklärt das Gericht im Hauptverfahren die Partei für verfassungswidrig. Für solche Entscheidungen braucht es eine Zweidrittelmehrheit im Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Die Folgen: Auflösung der Partei, Verbot von Ersatzorganisationen, möglich auch Einziehung des Parteivermögens.

Eine Alternative zum Verbotsverfahren ist der Ausschluss von staatlicher Finanzierung für sechs Jahre, mit der Möglichkeit zur Verlängerung.

Seit 2017 kann eine Partei auch von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, ohne dass sie realistische Chancen auf ihre verfassungsfeindlichen Ziele haben muss. Auch hier muss der Antrag durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung erfolgen, Vorverfahren und Hauptverfahren liegen ebenfalls beim Bundesverfassungsgericht.

Die Folgen: Keine staatlichen Gelder, keine steuerlichen Vorteile für die Partei oder für Spenden an sie.

Bisherige Verbotsverfahren

1952: Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP).

1956: Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD).

2001–2003: Verfahren gegen die NPD, eingestellt aus Verfahrensgründen.

2017: Neues Verfahren gegen die NPD. Ergebnis: Die Partei verfolgt zwar verfassungsfeindliche Ziele, hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb wurde kein Verbot beschlossen.

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